Arbeiten statt warten – Warum Herrn T. aus Afrika die Integration schwer gemacht wird

Ein junger Mann will arbeiten – und wird vom Gesetz daran gehindert

Herr T. kam im Oktober 2024 aus Afrika nach Deutschland. Sein Ziel: eine Ausbildung zur Pflegefachkraft. Mit einem Visum nach § 16a Aufenthaltsgesetz war sein Weg rechtlich abgesichert. Er durfte bundesweit eine Ausbildung aufnehmen und bis zu 20 Stunden pro Woche zusätzlich arbeiten.

Er fand einen Ausbildungsplatz in Göttingen, besuchte dort die Pflegeschule und mietete sich in ein Wohnheim ein. Alles schien in geregelten Bahnen.

Doch dann kam die Kündigung – mitten in der Probezeit.

Kündigung und Unsicherheit – trotz ehrlicher Absichten

Die Gründe für die Kündigung blieben unklar. Es gab Spannungen im Team – auch aufgrund unterschiedlicher kultureller Hintergründe. Die Vorgesetzten zeigten wenig Bereitschaft, die Situation zu klären. Die Schule forderte Herrn T. auf, den Schulvertrag zu kündigen und auszuziehen.

Er war plötzlich ohne Ausbildungsplatz, ohne Unterkunft und ohne Perspektive.

Netzwerk Arbeit e. V. wird aktiv

Herr T. wandte sich an uns. Nach Prüfung des Falls stellten wir fest: Die Kündigung könnte unwirksam sein. Die Probezeit im Ausbildungsvertrag betrug sechs Monate – zulässig wären bei einem tarifungebundenen Träger jedoch nur vier Monate.

Wir legten Klage beim Arbeitsgericht Göttingen ein, informierten die zuständigen Behörden und machten uns auf die Suche nach einer neuen Chance – und wurden fündig.

Ein Neuanfang in Schleswig-Holstein – fast perfekt

Ein Seniorenwohnheim im Raum Neumünster bot Herrn T. an, seine Ausbildung ab Oktober 2025 fortzusetzen. Er konnte dort bereits zwei Tage zur Probe arbeiten und überzeugte sofort.

Bis dahin sollte er das Team mit einem befristeten Vollzeitjob in der Hauswirtschaft unterstützen – mit fairer Bezahlung und klarer Perspektive. Eine Wohnung wurde ebenfalls bereits gefunden. Alles war vorbereitet.

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Doch dann blockiert die Bürokratie

Die zuständige Ausländerbehörde verweist auf die Regelung im § 16a: Maximal 20 Stunden Nebentätigkeit – auch in der Zeit vor dem Ausbildungsbeginn. Ein Vollzeitjob ist nicht erlaubt. Dabei ist klar:

  • Die Ausbildung beginnt erst in sechs Monaten.
  • Es besteht kein Konflikt mit dem Aufenthaltszweck.
  • Ein Bürgergeldbezug könnte vollständig vermieden werden.
  • Das aufnehmende Unternehmen benötigt dringend Unterstützung.

Statt Integration und Eigenständigkeit droht nun Stillstand – und unnötiger Leistungsbezug.

Es gibt Hoffnung: Zuständigkeit wechselt

Ab dem 15. April wird Herr T. offiziell in Neumünster gemeldet sein. Damit geht auch die Zuständigkeit auf die dortige Ausländerbehörde über. Dies eröffnet neue Möglichkeiten – insbesondere, wenn das konkrete Interesse des Unternehmens und der Integrationswille des jungen Mannes berücksichtigt werden.

Was wir fordern – und warum es wichtig ist

Wir fordern keine Sonderrechte – sondern Augenmaß. Wenn jemand arbeiten will, wenn ein Unternehmen bereit ist zu helfen, wenn Integration sichtbar gelingt – sollte das System nicht im Weg stehen.

Herr T. ist kein Einzelfall. Er steht exemplarisch für viele motivierte Menschen, die sich ein Leben in Deutschland aufbauen möchten – und dabei zu oft an starren Regeln scheitern.

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