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Anpassungsqualifizierung – betrieblich

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Erläuterung:
Betriebliche Anpassungsqualifizierung nach § 16d AufenthG
Diese Information dient zur Klarstellung des rechtlichen Rahmens der betrieblichen
Anpassungsqualifizierung gemäß § 16d Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Sie wird häufig mit
schulischen Qualifizierungs- oder Sprachaufenthalten verwechselt, unterscheidet sich jedoch deutlich
in Ziel, Durchführung und Anforderungen an die Sicherung des Lebensunterhalts.

1. Zielsetzung und rechtliche Grundlage
§ 16d AufenthG ermöglicht ausländischen Fachkräften, deren Berufsqualifikation in Deutschland nur
teilweise anerkannt wurde, eine betrieblich durchgeführte Anpassungsqualifizierung. Ziel ist die
Herstellung der vollen Gleichwertigkeit mit dem deutschen Referenzberuf. Die Maßnahme findet
überwiegend praktisch im Unternehmen statt und kann durch theoretische Schulung ergänzt werden.

2. Abgrenzung zu anderen Aufenthaltszwecken
Im Gegensatz zu Sprachkursen oder schulischen Qualifizierungsmaßnahmen (§ 16f bzw. § 16b
AufenthG) erfolgt die Anpassungsqualifizierung im Rahmen einer beschäftigungsähnlichen
Tätigkeit mit Vergütung. Dadurch ist der Lebensunterhalt in der Regel über die Betriebsvergütung
gesichert, sodass kein Sperrkonto in voller Höhe erforderlich ist.

3. Voraussetzungen und Beteiligte
• Teilanerkennungsbescheid einer zuständigen Stelle (z. B. IHK FOSA) • Betrieb, der eine geeignete
Qualifizierungsstelle anbietet • Zustimmung der zuständigen Bezirksregierung • ggf. ergänzende
Fach- oder Sprachkurse • Nachweis ausreichender Lebensunterhaltssicherung (z. B. durch
Vergütung im Betrieb oder vorhandene Mittel)

4. Praktische Hinweise für Behörden
Bei betrieblichen Anpassungsqualifizierungen wird der Lebensunterhalt regelmäßig über die
betriebliche Vergütung gedeckt. Ein vollständiges Sperrkonto (z. B. 11.208 €) ist daher nicht
erforderlich. Ein Nachweis über bestehende Eigenmittel oder eine angemessene Vergütung genügt.
Während der Maßnahme kann in der Regel Vollzeit gearbeitet werden.

5. Rechtsquelle
Gesetzliche Grundlage: § 16d Aufenthaltsgesetz – Aufenthalt zur Anerkennung ausländischer
Berufsqualifikationen. Vgl. außerdem: BMI/BAMF-Leitfaden „Anerkennung ausländischer
Berufsqualifikationen“ und Hinweise der IHK FOSA.

Diese Zusammenfassung dient der Orientierung von Behörden, Betrieben und Bewerbern.

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