Satzung Netzwerk Arbeit e.V.

§ 1  Name, Sitz, Zweck

1.    Der Name des Verein  lautet „Netzwerk Arbeit”.  Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V“. Er hat seinen Sitz in 21258 Heidenau, Ferienzentrum 5. Der Verein wurde am 15.08.2014 errichtet.

2.    Zweck des Vereins

–    Förderung der Qualität und Geschwindigkeit von Vermittlungsprozessen auf dem  Arbeitsmarkt.
–    Beratung und Unterstützung von Arbeitsuchenden bei der Suche nach einem Arbeitsplatz.
–    Beratung und Unterstützung von Unternehmen bei der Suche nach Mitarbeitern.
–    Unabhängigkeit von Arbeitsagenturen, Bildungsträgern und anderen öffentlich-rechtlichen Trägern.

3.    Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

–    Förderung und Entwicklung der Strukturen auf dem Arbeitsmarkt und die Meisterung demografischer Herausforderungen.
–    Förderung und Entwicklung von Methoden, um Vermittlungsprozesse für Unternehmen und Arbeitssuchende zu optimieren.
–    Praktizierung der aktiven Vernetzung aller Beteiligten.
–    Anregung, Planung und Durchführung von Workshops, Projekten und Veranstaltungen.

4.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 – 68 der Abgabenordnung; er enthält sich jeder ethnischen, parteipolitischen und  konfessionellen Tätigkeit.

5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine  sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

7. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die nicht dem Zweck des Vereins dienen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

8. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf kann aber im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine Aufwandsentschädigung gem. § 3Nr. 26a Einkommensteuergesetz (Ehrenamtspauschale) beschlossen werden.
    Zuständig ist der Vorstand.

§ 2  Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

1.    Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.

2.    Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.

3.    Jedes Mitglied verpflichtet sich, in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 3  Beendigung der Mitgliedschaft

1.    Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.

2.    Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

3.    Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

§ 4  Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5  Vorstand

1.    Der Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

2.    Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.

3.    Der Verein wird nach außen vertreten durch den ersten Vorsitzenden, jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

4.    Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von 2.000 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn sie mit Zustimmung der Mitgliederversammlung abgeschlossen wurden.

5.    Der Vorstand ist verantwortlich für:

–    Führung der laufenden Geschäfte.
–    Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
–    Verwaltung des Vereinsvermögens.
–    Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr.
–    Buchführung.
–    Erstellung des Jahresberichts.
–    Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.

§ 6  Kassenprüfung

     Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von vier Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten
     Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 7  Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung
                  
1.   Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
–    Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder.
–    Wahl der Kassenprüfer.
–    Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr.
–    Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands.
–    Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
–    Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

2.    Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist
       von zwei Wochen. Der Einladung ist sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstande der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.

3.    Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit
       einer Mehrheit von 4/5 beschlossen werden.

§ 8  Außerordentliche Mitgliederversammlung

       Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem
      Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.

§ 9  Auflösung des Vereins, Liquidatoren

1.    Bei Auflösung des Vereins oder sonstiger rechtlicher Beendigung fällt das Vereinsvermögen an den Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband e.V., Bundesgeschäftsstelle, Schöneberger Str. 15, 10963 Berlin, Registernummer: 28063 B, Registergericht:
       Amtsgericht Berlin- Charlottenburg, oder deren Rechtsnachfolger. Das Vereinsvermögen ist ausschließlich zu dem in §1 dieser Satzung definierten Zweck zu verwenden.

2.    Als Liquidatoren werden der erste Vorsitzende und der Schatzmeister bestellt.

Von der Gründerversammlung einstimmig beschlossen.

21258 Heidenau, den 15.08.2014

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