Vermittlungshonorare für Unternehmen
Fälligkeitsbedingungen: Ein Vermittlungshonorar wird fällig, wenn innerhalb von 12 Monaten nach Übermittlung der Informationen über den Kandidaten ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wird. Das Honorar ist auch dann fällig, wenn der Kandidat nicht direkt im Unternehmen, sondern in einer Filiale oder in einem verbundenen Unternehmensteil eingestellt wird.
Vertragsstrafe: Bei Nichtmitteilung der Einstellung innerhalb dieses Zeitraums fällt eine Vertragsstrafe in Höhe des doppelten Honorars an.
Honorarvarianten: Das einstellende Unternehmen kann zwischen zwei Honorarvarianten wählen.
Die Entscheidung für die Honorarvariante A oder B wird vor Abschluss des Arbeitsvertrages vereinbart, ansonsten gilt die Honorarvariante A.
Honorarvariante A – Einmalzahlung
- Höhe des Honorars: 15 % des Bruttojahresgehaltes des Kandidaten. Unter Bruttojahresgehalt wird dabei das gesamte, dem Bewerber beim Kunden vertraglich zustehende Entgelt verstanden, insbesondere freiwillige Zulagen, Gratifikationen, Tantiemen, 13./14. Monatsgehälter sowie geldwerte Vorteile aus Sachbezügen.
- Fälligkeit: Einmalzahlung bei Abschluss des Arbeitsvertrags.
Honorarvariante B – Ratenzahlung
- Höhe des Honorars: 20 % des Bruttojahresgehaltes des Kandidaten. Unter Bruttojahresgehalt wird dabei das gesamte, dem Bewerber beim Kunden vertraglich zustehende Entgelt verstanden, insbesondere freiwillige Zulagen, Gratifikationen, Tantiemen, 13./14. Monatsgehälter sowie geldwerte Vorteile aus Sachbezügen.
- Fälligkeit: Zahlung in 12 gleich hohen Monatsraten.
- Vorteil: Flexibilität durch Ratenzahlung. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb der 12 Monate entfallen die restlichen Raten.
Rabatte: Rabatte können gerne angefragt werden, jedoch nur mit entsprechender Begründung und Gegenleistung. Ohne eine solche Begründung gewähren wir keine Rabatte. Wir sind selbstverständlich offen für Verhandlungen und freuen uns darauf, gemeinsam eine passende Lösung zu finden.