Fachkräfte willkommen? Warum Paragraph 16a AufenthG Integration oft verhindert statt ermöglicht. Ein Bericht aus der Praxis von Netzwerk Arbeit e.V.

Fachkräfte willkommen? Warum Paragraf 16a AufenthG Integration oft verhindert, statt ermöglicht. Ein Bericht aus der Praxis von Netzwerk Arbeit e. V.


Deutschland spricht vom Fachkräftemangel. Doch wenn es konkret wird, zeigen sich die Lücken zwischen politischen Botschaften und gesetzlicher Realität. Der Fall eines jungen Mannes aus Burkina Faso ist ein solches Beispiel. Er zeigt, wie Paragraf 16a des Aufenthaltsgesetzes zwar vorgibt, Integration zu ermöglichen, in der Praxis aber Menschen in unsichere und kaum tragbare Situationen bringt.

Der Fall im Überblick – alles richtig gemacht, trotzdem unter Druck
Der junge Mann kam mit einem regulären Visum nach Überzeugung der zuständigen Stellen nach Deutschland. Der studierte Deutschlehrer aus Burkina Faso wollte in Deutschland eine Ausbildung zur Pflegefachkraft beginnen.

Er schloss zum 01.10.2024 einen Ausbildungsvertrag ab. Doch der Ausbildungsbetrieb kündigte ihm zum 31.03.2025 – unter Berufung auf eine angeblich sechsmonatige Probezeit. Diese ist nach § 20 BBiG jedoch rechtlich nicht zulässig: Die Probezeit hätte spätestens am 31.01.2025 geendet.

Es wurde gegen diese Kündigung Klage eingereicht. Die Güteverhandlung findet am 27.05.2025 vor dem Arbeitsgericht Göttingen statt.


Was folgte, war ein Kraftakt:
– Vermittlung eines neuen Ausbildungsplatzes innerhalb weniger Tage
– Umzug von Göttingen nach Schleswig-Holstein.
– Aufnahme einer neuen Vollzeitstelle in einem Pflegebetrieb
– Vorbereitung auf eine neue Ausbildung ab dem 01.10.2025
– Aufarbeitung der rechtlichen Situation mit Behörden, Gerichten, Arbeitgebern


Und dann: Paragraph 16a.
Laut §16a AufenthG darf ein Ausländer in Ausbildungsabsicht nebenbei höchstens 20 Stunden pro Woche arbeiten. Diese Regelung ist formal klar – aber praktisch eine Sackgasse. Sie verhindert:

  • den finanziellen Selbsterhalt,
  • eine sinnvolle Einarbeitung in den Beruf,
  • den Verbleib im Land bei unverschuldetem Ausbildungsabbruch.

Die Ausländerbehörde in Neumünster droht in ihrer Antwort auf eine Anfrage sinngemäß mit Ausreise, sollte keine neue Ausbildung nachgewiesen werden oder der junge Mann seinen Lebensunterhalt nicht anderweitig sichern. Gleichzeitig erklärt sie, dass Vollzeitbeschäftigung derzeit nicht genehmigungsfähig sei.


Fachkräfte willkommen? Nur wenn alles perfekt läuft.
Der Fall zeigt: Paragraph 16a ist kein Instrument der Förderung, sondern eines der Begrenzung. Er gibt kaum Spielraum für Menschen, die aktiv Verantwortung übernehmen und ihren Platz in unserer Gesellschaft finden wollen. Selbst wenn sie alles richtig machen.

  • Was ist mit Menschen, deren Ausbildung unverschuldet endet?
  • Was ist mit Arbeitgebern, die helfen wollen, aber zwischen den Regeln zerrieben werden?
  • Was ist mit Systemen, die Integration fordern, aber strukturell blockieren?


Was wir brauchen:
– Übergangsregelungen bei unverschuldetem Ausbildungsende
– Ermöglichung praxistauglicher Teilzeit- oder Praktikumsmodelle
– Rechtssicherheit für Arbeitgeber, die übernehmen möchten
– Koordinierung zwischen Ausländerbehörden, Jobcentern und Betrieben


Was wir fordern:

Dass Integration nicht nur als Schlagwort genutzt wird – sondern als politische und rechtliche Verpflichtung. Dieser Fall ist kein Einzelfall. Er ist das Symbol für viele Menschen, die wollen dürfen – aber nicht dürfen sollen.


Diskussion erwünscht:
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