Ausbildung und Visum: Warum das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a oft die bessere Wahl ist

Wenn junge Menschen aus Ländern wie Marokko eine Ausbildung in Deutschland beginnen möchten, stehen grundsätzlich zwei Wege zur Verfügung:
das reguläre Visumverfahren mit Vorabzustimmung nach § 36 AufenthG oder das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG.
Während § 36 oft bei sehr frühem Planungsbeginn ausreicht, bietet § 81a klare Fristen, gesteuerte Abläufe und höhere Planungssicherheit – besonders, wenn Bewerber wenig Erfahrung mit Behörden haben oder es zeitlich eng wird.

Warum § 81a oft die bessere Wahl ist

Im Vergleich zum regulären Verfahren über die deutsche Botschaft, das oft durch lange Wartezeiten und unklare Abläufe geprägt ist, bietet das § 81a-Verfahren klare Vorteile:

  • Verbindliche Fristen nach Abschluss der Vorprüfung: Nach vollständiger Prüfung durch Ausländerbehörde, Arbeitsagentur und ggf. Regierungspräsidium ist die Botschaft verpflichtet, innerhalb von drei Wochen über das Visum zu entscheiden.
  • Gesteuerte Abläufe: Die maßgeblichen Stellen in Deutschland bestimmen den Zeitplan – nicht die Botschaft. Das erhöht die Planbarkeit deutlich.
  • Aktive Steuerung des Prozesses durch den Arbeitgeber oder einen Bevollmächtigten.

Die gesamte Dauer des Verfahrens liegt in der Praxis bei etwa 3 bis 5 Monaten, wenn alle Unterlagen vollständig sind und der Bewerber mitwirkt.

Unsere Rolle als neutraler Vermittler

Netzwerk Arbeit e.V. übernimmt auf Wunsch das komplette beschleunigte Fachkräfteverfahren – im Namen des Ausbildungsbetriebs und der Bewerberin oder des Bewerbers.
Unsere Erfahrung zeigt: Behörden und Betriebe begrüßen es, wenn ein neutraler, erfahrener Ansprechpartner den Prozess begleitet –
mit dem klaren Ziel, den Ablauf erfolgreich und effizient abzuschließen.

Das spart nicht nur Zeit, sondern auch viele typische Hürden im Kommunikationsprozess.

Was Sie erwarten können

  • Komplette Koordination mit Behörden, Bewerber und Botschaft
  • Rechtskonforme und nachvollziehbare Prozessführung
  • Zeitgewinn durch klare Zuständigkeiten und Erfahrung
  • Transparente Kommunikation und neutrale Begleitung

Fazit

Für Ausbildungsstarts ab Mai 2026 empfehlen wir, das § 81a-Verfahren frühzeitig zu prüfen.
Besonders bei Bewerberinnen und Bewerbern aus Ländern wie Marokko kann so eine reibungslose, termingerechte Einreise sichergestellt werden.

Wir begleiten Sie – neutral, erfahren und lösungsorientiert.

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